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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand: 10.10.2016)

Der TEBIT Implants Technology GmbH und TEBIT Medical Devices GmbH, Meinerzhagen

Artikel I: Allgemeine Bestimmungen

  1. Nachstehende allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller zwischen dem Kunden und der TEBIT Implants Technology GmbH und TEBIT Medical Devices GmbH (im Folgenden: Lieferant) bestehenden Vertrags- und Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten. Abweichende Regelungen haben nur insofern Geltung, als sie zwischen dem Lieferanten und dem Kunden schriftlich vereinbart wurden. Abweichende Vereinbarungen gelten vorrangig und ersetzen ganz oder teilweise bzw. ergänzen die nachfolgenden Bedingungen.
  2. Es gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Artikel II: Geheimhaltung

  1. An Mustern und Unterlagen, insb. Kostenvoranschläge und Zeichnungen, behält sich der Lieferant seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.
  2. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten, Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind dem Lieferanten auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben und/oder ggf. zu vernichten, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

Artikel III: Angebot, Bestellung und Lieferung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Aufträge und Abrufe werden für uns erst nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
  2. Teillieferungen sind möglich, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
  3. Bei allen Anfertigungen hat der Auftragnehmer das Recht zur Mehr- und Minderlieferungen bis zu 20 % der bestellten Menge. Die Anlieferung erfolgt unter voller Inrechnungstellung der tatsächlichen Liefermengen.
  4. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen dem Kunden und dem Lieferanten. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insb. von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt außerhalb der Kontrolle des Lieferanten, wie zum Beispiel Krieg, Terror, Streik, Mobilisierung, Aussperrung, Blockaden, Import- oder Exportbeschränkungen, Energie- oder Rohmaterialmangel oder ähnliche Ereig- nisse zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Führen solche Ereignisse dazu, dass die Vertragserfüllung für den Lieferanten unzumutbar wird, so ist dieser zum Vertragsrücktritt ganz oder teilweise berechtigt. Das Recht zur Verschiebung der Lieferung oder zum Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die vorstehend aufgelisteten Umstände bei dem Lieferanten, oder einem seiner Zulieferanten auftritt.
  6. Kommt der Lieferant in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der Kunde dem in Verzug befindlichen Lieferanten – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Art. IV dieser Bedingungen.
  1. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
  2. Werden Versand/Zustellung bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Kunde für jeden weiteren angefan- genen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenständen der Lieferungen; höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

Artikel IV: Haftung

  1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferant nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferant auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit; in letzterem Fall begrenzt auf den ver- tragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind aus- geschlossen.

Artikel V: Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils gelten- den gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn zwischen dem Kunden und dem Lieferant ist etwas anderes vereinbart worden.
  2. Den im Angebot des Auftragnehmers genannten Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestehenden Kalkulationen zugrunde. Tritt bei Verträgen mit einer Bin- dung für eine Partei von mehr als 4 Monaten oder bei Dauerschuldverhältnissen eine wesentliche Änderung der Rohstoffpreise mindestens in Höhe von 10 % nach Abgabe des Angebotes/Abschluss des Vertrages ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbar- ten Preise um den anteiligen Mehraufwand zu erhöhen. Der Auftraggeber erhält hiervon Nachricht. Dies gilt entsprechend für Preisherabsetzungen.
  3. Nachträglich vom Auftraggeber veranlasste Änderungen, insbesondere von Skizzen, Entwürfen und Mustern, werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.
  4. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten, es sei denn zwischen dem Kunden und dem Lieferant ist et- was anderes vereinbart worden.
  5. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Artikel VI: Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferung (im Folgenden: Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der TEBIT Implants Technology GmbH und TEBIT Medical Devices GmbH.
  2. Vor Eigentumsübertragung ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  3. Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehalts- ware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferanten. Lieferant und Kunde sind sich bereits jetzt dar- über einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen dem Lieferanten in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
  4. Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeit- punkt der Verbindung an den Lieferanten ab.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. Er tritt dem Lieferanten bereits im Voraus alle Forderungen aus diesem Weiterverkauf ab. Dies gilt auch für neue Sachen, die nach Nr. 3 entstanden sind, jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferanten in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
  6. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist der Lieferant berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferant nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten, sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch unseren Kunden gegenüber seinem Kunden verlangen.
  7. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  8. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller ge- setzten angemessenen Frist zur Leistung, neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant hätte dies ausdrücklich erklärt.
  9. Die TEBIT Medical Devices GmbH und die TEBIT Implants Technology GmbH behalten sich das Recht vor, Forderungen gegenüber Kunden ganz oder auch teilweise abzutreten oder durch einen Dritten einziehen zu lassen, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden.

Artikel VII: Gefahrübergang

Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werkes die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf ihn über.

Artikel VIII: Entgegennahme

Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

Artikel IX: Sachmängel

  1. All diejenigen Teile, die einen Sachmangel aufweisen, sind nach Wahl des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, sofern die Ursache des Mangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  2. Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung der Ware an den Kunden. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 479 I BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie
    bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde, sofern es sich nicht um einen nur unerheblichen Mangel handelt, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vo- rausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäße Änderungen vor- genommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  5. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort, als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Verbringung der Ware an einen an- deren Ort ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.
  6. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen den Lieferanten gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen den Lieferanten gemäß § 478 II BGB gilt ferner Nr. 5 des Art IX dieser Bestimmungen entsprechend.
  7. Mängelrügen des Kunden haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
  8. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
  9. Dem Lieferanten ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
  10. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Hier- von ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden/Pflichtverletzungen durch den Lieferanten. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Artikel X: Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlan- gen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch des Kunden beschränkt sich jedoch auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Borsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil ist hiermit nicht verbunden und das Recht des Kunden zum Rücktritt bleibt hiervon unberührt.
  2. Sofern Ereignisse im Sinne von Art. III Nr. 4 dieser Bestimmungen die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will der Lieferant von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen. Dies auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

Artikel XI: Sonstige Schadensersatzansprüche

  1. Soweit in diesen Bestimmungen nicht anderweitig geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten, bei Arglist, bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie, bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der in Nr. 1 genannten Fälle vorliegt.
  3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Artikel XII: Erfüllungsvorbehalt

  1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

Artikel XIII: Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

  1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferanten erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferant gegenüber dem Kunden innerhalb der in Art. IX Nr. 2 dieser Bestimmungen bestimmten Frist wie folgt:
  2. a)  Der Lieferant wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht er- wirken, sie so ändern, dass das Schutz- recht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferanten nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
  3. b)  Die Pflicht des Lieferanten zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI dieser Bestimmungen.
  4. c)  Die vorstehend genannten Verpflichtun- gen des Lieferanten bestehen nur, soweit der Kunde den Lieferanten über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  5. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  6. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine vom Lieferanten nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferanten gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  7. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen des Art. IX Nr. 6, 8 und 9 entsprechend.
  8. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Vorschriften des Art. IX entsprechend.
    6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. XIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllunggehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

Artikel XIV: Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

  1. Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der TEBIT Implants Technology GmbH und TEBIT Medical Devices GmbH alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus Geschäftsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten. Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen.
  2. Erfüllungsort ist der Sitz der TEBIT Implants Technology GmbH und TEBIT Medical Devices GmbH in Meinerzhagen.
  3. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen (CISG)

 

Allgemeine Einkaufs- und Bestellbedingungen (Stand: 14.03.2017)

Der TEBIT Implants Technology GmbH und TEBIT Medical Devices GmbH, Meinerzhagen

Artikel I: Allgemeine Bestimmungen

  1. Nachstehende allgemeine Einkaufs- und Bestellbedingungen sind Bestandteil aller zwischen dem Lieferanten und der TEBIT Implants Technology GmbH und TEBIT Medical Devices GmbH (im Folgenden: TEBIT) bestehenden Vertrags- und Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten. Abweichende Regelungen haben nur insofern Geltung, als sie zwischen dem Lieferanten und TEBIT schriftlich vereinbart wurden. Abweichende Vereinbarungen gelten vorrangig und ersetzen ganz oder teilweise bzw. ergänzen die nachfolgenden Bedingungen.
  2. Es gelten ausschließlich diese allgemeinen Einkaufsbedingungen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Artikel II: Geheimhaltung

  1. An Mustern und Unterlagen, insb. Zeichnungen, behält sich TEBIT seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.
  2. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch TEBIT, Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind TEBIT auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben und/oder ggf. zu vernichten, wenn kein Vertrag zustande kommt. Die Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
  3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

Artikel III: Bestellung und Lieferung

  1. Bestellungen werden nur rechtsgültig, wenn sie schriftlich erteilt wurden. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Ergänzungen und Änderungen von Bestellungen.
  2. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zugang schriftlich an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
  3. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und TEBIT. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbind- lich. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Um- stände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Liefertermine und/oder Fristen nicht eingehalten werden können. Die vereinbarten Liefertermine und/oder Fristen werden durch diese Information nicht verlängert, sondern der Lieferant ist weiterhin verpflichtet, die vereinbarte Lieferzeit einzuhalten. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang des Liefergegenstandes bei TEBIT.
  4. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, können wir Ersatz des Verzugsschadens nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Insbesondere sind wir berechtigt, nach frucht- losem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Verlangen wir Schadensersatz, ist der Lieferant berechtigt, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  5. Der Lieferant ist zu Teilleistungen nach Rücksprache mit TEBIT berechtigt.
  6. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
  7. Sind wir an der Abnahme der Ware infolge von höherer Gewalt außerhalb unserer Kontrolle, wie zum Beispiel Krieg, Terror, Streik, Mobilisierung, Aussperrung, Blockaden, Im- port- oder Exportbeschränkungen, Energie- oder Rohmaterialmangel oder ähnlicher Ereignisse gehindert, so wird TEBIT unbeschadet sonstiger Rechte ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes entbunden, ohne dass der Lieferant Ansprüche gegen uns geltend machen kann.
  8. Bestellte Mengen sind genau einzuhalten. Über- oder Unterlieferungen sind nur mit unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis zulässig.

Artikel IV: Produkthaftung

  1. Werden wir von einem Abnehmer oder sonstigen Dritten auf Schadensersatz aus Produkthaftung gleich aus welchem Rechtsgrund und gleich, ob auf der Grundlage in- oder ausländischen Rechts, in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns von solchen Ansprüchen freizustellen, soweit er den Schaden zurechenbar verursacht hat. Der Lieferant trägt neben Schadensersatzleistungen an Dritte auch die Kosten der Rechtsverteidigung und die der Rückrufkosten, sowie den Verwaltungs- und sonstigen Aufwand von TEBIT für die Schadensabwicklung.
  2. Der Lieferant hat uns auf Verlangen das Bestehen einer Betriebshaftpflicht- und Produkthaftungsversicherung in ausreichender Höhe nachzuweisen.

Artikel V: Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der Preis schließt die Lieferung frei Haus an die von TEBIT bestimmte Adresse und die Verpackung ein nicht jedoch die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer, es sei denn zwischen TEBIT und dem Lieferanten ist etwas anderes vereinbart worden.
  2. Bei Überschreitung von Lieferterminen ist der Besteller berechtigt, die ihm zweckmäßig scheinende Versandart zu bestimmen. Dadurch entstehende höhere Beförderungskosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
  3. Die Begleichungen der Rechnungen erfolgen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug, es sei denn zwischen TEBIT und dem Lieferant ist etwas anderes vereinbart worden.
  4. Bei unvollständiger oder fehlerhafter Lieferung ist TEBIT berechtigt, die Zahlung ganz oder wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurück zu behalten.
  5. Der Lieferant kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  6. Die Rechnung ist vorzugsweise per Email an rechnung@tebit.de oder alternativ in einfacher Ausfertigung an die Buchhaltung zu senden.

Artikel VI: Eigentumsvorbehalt

  1. TEBIT ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. TEBIT ist außerdem berechtigt, die aus der Vorbehaltsware entstandenen Teile weiter zu veräußern.
  2. Von uns dem Lieferanten beigestellte Teile bleiben unser vollständiges Eigentum und dürfen vom Lieferanten nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von unseren Teilen mit andern Teilen oder Stoffen erfolgt für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

Artikel VII: Gefahrübergang

Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur An- nahme des Liefergegenstandes durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den der Liefergegenstand auftragsgemäß zu liefern ist. Das Abladen des Liefergegenstandes am ver- einbarten Bestimmungsort hat durch den Lie- feranten zu erfolgen. Etwaiges Abladen durch unsere Mitarbeiter erfolgt ausschließlich auf Gefahr und Kosten des Lieferanten.

Artikel VIII: Sachmängel

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen und/oder Leistungen den vereinbarten Eigenschaften/Spezifikationen und anderen ausdrücklich an sie gestellten Anforderungen entsprechen. Der Lieferant gewährleistet die Mängelfreiheit seiner Lieferungen und/oder Leistungen sowie deren Eignung für die speziellen Zwecke, zu denen sie von uns bestellt wurden.
  2. All diejenigen Teile, die einen Sachmangel aufweisen, sind nach unserer Wahl unentgeltlich innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nachzubessern oder neu zu liefern, sofern die Ursache des Mangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung behalten wir uns ausdrücklich vor.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so können wir, sofern es sich nicht um einen nur unerheblichen Mangel handelt, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  4. Unsere Zahlung bedeutet nicht, dass wir die Lieferung und/oder Leistung als vertragsgemäß oder mangelfrei anerkennen.
  5. Wir untersuchen die Lieferung bei Wareneingang, spätestens innerhalb von zwei Wochen, auf äußerlich erkennbare Transportschäden und ob die Produkte der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen. Wird danach ein verdeckter Mangel oder ein Mangel, der vorher nicht erkennbar war, entdeckt, wird dieser dem Lieferant unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Entdeckung angezeigt.

Artikel IX: Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

  1. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware nicht mit Rechten Dritter belastet ist.
  2. Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Benutzung der Ware keine Urheberrechte oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sofern wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen werden und der Lieferant diese Schutzrechtsverletzung auf unse- re Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist ausräumt, wird uns der Lieferant unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche von den Ansprüchen des Dritten und den uns hierdurch entstehenden Kosten freistellen.

Artikel X: Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

  1. Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz der TEBIT Implants Technology GmbH und TEBIT Medical Devices GmbH alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus Geschäftsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten. TEBIT ist jedoch auch berechtigt am Sitz des Lieferanten zu klagen.
  2. Erfüllungsort ist der Sitz der TEBIT Implants Technology GmbH und TEBIT Medical Devices GmbH in Meinerzhagen.
  3. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Artikel XI: Eingrenzung der Haftungsrisi- ken nach §§ 13 Mindestlohngesetz (Mi- LoG), § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)

TEBIT kann eine Haftung aus § 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG treffen, wenn und soweit der Lieferant oder dessen Nach- oder Subunternehmer den Mindestlohn nicht oder nicht vollständig bezahlen. Der Lieferant garantiert deshalb, dass er und seine Nach- oder Subunternehmer rechtzeitig und in voller Höhe zumindest den Mindestlohn an seine bzw. ihre Arbeitnehmer nach § 1 MiLoG bezahlen. Den Schaden aus einer Inanspruchnahme TEBITs durch Arbeitnehmer des Lieferanten oder dessen Nach- oder Subunternehmer hat der Lieferant TEBIT zu ersetzen. § 774 BGB bleibt unberührt. TEBIT hat das jederzeitige Recht, durch Vorlage geeigneter Belege oder Bescheinigungen einen Nachweis vom Lieferanten über die Zahlung des Mindestlohns durch ihn und seine Nach- oder Subunternehmer zu verlangen.

TEBIT GmbH & Co. KG

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